Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen
EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015
Mit Urteil vom 22. Oktober 2015 hat der EuGH entschieden, dass es sich bei dem Umtausch
konventioneller Währungen in Einheiten der sog. virtuellen Währung Bitcoin und umgekehrt
um eine Dienstleistung gegen Entgelt i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSysRL handelt, die
unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSysRL fällt.
Daneben können den Urteilsgrundsätzen auch generelle Ausführungen zur umsatzsteuer-
rechtlichen Behandlung von sog. virtuellen Währungen entnommen werden, die wie der
Bitcoin als vertragliches unmittelbares Zahlungsmittel zwischen Wirtschaftsteilnehmern
akzeptiert werden und die keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel
dienen.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu
Folgendes:
I. Umsätze, die sich auf Bitcoin beziehen
Der Umtausch von Bitcoin
Bei dem Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt handelt essich um eine steuerbare
sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen
Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist.
Die Verwendung von Bitcoin als Entgelt
Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmit-teln gleichgesetzt, soweit sie
keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmit-tels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen
Entgeltentrichtung ist somit nichtsteuerbar.
Bei Zahlung mit Bitcoin bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach
dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedsstaates, in dem die Leistung erfolgt und zu
dem Zeitpunkt, zu dem diese Leistung ausgeführt wird. In analoger Anwendung des
Art. 91 Abs. 2 MwStSystRL soll die Umrechnung zum letzten veröffentlichten Verkaufs-
kurs (z. B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet) erfolgen. Dieser ist
vom leistenden Unternehmer zu dokumentieren.
Folgefragen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin in Bezug auf weitere Umsätze
a) „Mining“
Die sog. „Miner“ erfüllen in dem auf mathematischen Algorithmen beruhenden Pro-
gramm des Bitcoin-Systems eine zentrale Aufgabe, da die Leistung ihrer Rechner-
netzwerke Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung des Systems ist. Miner
stellen für das „Schürfen“ von Bitcoin dem sog. Miningpool ihre Rechnerleistung zur
Verfügung, zeichnen Transaktionen in einem sog. „Block“ auf und transferieren
diesen anschließend in die sog. „Blockchain“.
Bei den Leistungen der Miner handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge.
Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems
erhalten können, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusam-
menhang mit den Leistungen der Miner.
Auch die Entlohnung in Form des Erhalts neuer Bitcoin durch das System selbst ist
nicht als Entgelt für die Minerleistungen anzusehen, da die Minerleistungen nicht im
Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Dieses setzt neben
dem Leistenden das Vorhandensein eines identifizierbaren Leistungsempfängers
voraus.
b) „Wallet“
Die „Wallets“ (elektronische Geldbörsen) werden auf dem Computer, Tablet oder
Smartphone gespeichert und dienen der Aufbewahrung der sog. virtuellen Währung.
Eine Wallet kann z. B. eine App für ein Smartphone sein, die aus einem Appstore
heruntergeladen werden kann. Soweit Anbieter für die digitalen Wallets eine Zah-
lung von Gebühren verlangen, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige
Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG vor, die nach Maßgabe des § 3a
Abs. 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sind, soweit der Leis-
tungsort im Inland liegt (vgl. hierzu auch Abschnitt 3a.9a Abs. 1 bis 8 UStAE).
c) Handelsplattformen
Stellt der Betreiber einer Handelsplattform seine Internetseite als technischen Markt-
platz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung,
handelt es sich um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung. Eine
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG kommt hierfür nicht in Betracht.
Soweit der Betreiber der Plattform allerdings den Kauf und Verkauf von Bitcoin als
Mittelsperson im eigenen Namen vornimmt, kommt die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 8 Buchst. b UStG in Betracht.
II. Umsätze, die sich auf andere sog. virtuelle Währungen beziehen
Angesichts der Urteilsgründe und unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrund-
satzes werden auch andere sog. virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln
gleichgestellt, soweit diese Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als
alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und
keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen.
Dementsprechend ist der Umtausch solcher sog. virtuellen Währungen in gesetzliche
Zahlungsmittel und umgekehrt steuerbefreit. Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog.
Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen), da dieses kein
Zahlungsmittel i. S. d. MwStSystRL darstellt.
III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt
durch das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2018 - III C 3 - S 7433/15/10001
(2018/0108025), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 4.8.3 nach
Absatz 3 folgender neuer Absatz 3a eingefügt:
„(3a) 1Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z.B. Bitcoin) werden den
gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen
von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und
unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck
als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen(vgl. EuGH-Urteil vom
22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist, BStBl 2018 II S. xxx).
Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen,
insbesondere in Onlinespielen).“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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