Die Bundesregierung hat dazu am 05.01.2018 eine Stellungnahme zu Bitcoin und der steuerlichen Behandlung abgegeben (Link PDF, Seite 22).
Frage
Wie werden das Mining und die Verwendung von per Mining gewonnenen Cryptowährungseinheiten umsatz- und ertragsteuerlich behandelt und wie wird der An- und Verkauf bzw. der Tausch von Cryptowährungseinheiten und digitalen Token in andere Cryptowährungseinheiten und digitale Token umsatz- und ertragsteuerlich behandelt?
Antwort
Handelt es sich beim Mining von Kryptowährungen um eine gelegentliche Tätigkeit, kann es sich um Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG) handeln. Diese sind erst ab einer Höhe von 256 Euro im Kalenderjahr einkommensteuerpflichtig. Der Tausch oder Rücktausch von Kryptowährung in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung führt zu einem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Die Kosten für das Mining der Kryptowährungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Umtauschs von Bitcoin in eine konventionelle Währung hat der EuGH mit seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist geklärt. Danach handelt es sich bei dem Umtausch konventioneller (gesetzlicher) Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt, die unter die Steuerbefreiung nach Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe e MwStSystRL fällt. Die Verwendung von Bitcoin wird der Verwendung von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Mining ist noch nicht abschließend geklärt. Die Europäische Kommission hat hierzu bereits Erörterungen im Mehrwertsteuerausschuss angestoßen, die aber noch nicht abgeschlossen sind.
Es wird die seit 2015 existierende Regelung beschrieben. Wir kennen also die Prozedur. Nach einem Jahr hodln sind die Coins steuerfrei.
Das klingt erstmal gut, hat aber durch das bei der Regelung angewandte FIFO Prinzip einen Haken. Für das Finanzamt zählt offenbar nur die Schnittstelle Crypo <-> Fiat. Was innerhalb der Cryptowelt passiert, und wie wild da getradet wird, scheint erstmal egal. Allerdings werden durch Trading ja auch die Coins bewegt. Sprich jeder Trade eines Coins setzt den Zähler für das eine Jahr auf Null. Denn es würde sich auf harte Nachfrage nicht beweisen lassen, dass der Coin wirklich ein Jahr lang gehalten wurde wie es rechtlich vorgeschrieben ist.
Wie das allerdings in der Praxis derzeit vom Finanzamt gelebt wird, ist eine andere Frage. Ich werde sie bei der nächsten Steuererklärung mal mit einem durchaus unübersichtlichen Jahres Steuer-Report von Cointracking nerven :D
Hinweis für Trader
Interessant ist folgender Satz:
Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
Sprich, ab einer Gewissen Größe handeln Trader gewerblich und müssen das entsprechend anmelden.