Die Hausdurchsuchung ist gerechfertig, auch wenn er die Beamten unkänlich gemacht hat liegt eine Verstoß vor.
"Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ist in Deutschland gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird."
das heißt das Gespräche zwischen den Beamten und ihn hätte er nicht veröffendlichen dürfen, den die Beamten habe gefragt ob dei Cam läuft und seine Antwort war Nein.
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