»Ein Staat, welcher im 21. Jahrhundert Befehle Adolf Hitlers und seiner Nationalsozialisten exekutiert,
welche weder vor 1945 der damaligen Weimarer Reichsverfassung entsprachen noch nach 1949 dem Grundgesetz,
und mit ihnen darüber hinaus das Grundgesetz und die Grundrechte außer Kraft setzt,
darf sich weder Demokratie noch Rechtsstaat nennen.«
– Grundrechtepartei
Das Gesetz formuliert einen Schulzwang für eine bestimmte Altersgruppe - aber ausführlich und erschöpfend am Grundrecht und Menschenrecht vorbei.
- Warum wird in der Schule kein Grundrecht und Menschenrecht geschult?
- Warum wird der Schulungszwang für öffentlich Bedienstete ignoriert? (siehe §§60 - 64 BBG)
- Warum wird von öffentlich Bediensteten in organisierter und absichtlicher Unkenntnis, Grundrecht und Menschenrecht verletzt,
oder die Grundrecht-Verletzung mit Wissen und Willen an Nichtbeamte übertragen, die keinen Eid auf das Grundgesetz geleistet haben? - Warum wird den Bediensteten beigebracht, dass der Mensch dem Gesetz zu dienen hat, statt dass richtigerweise das Gesetz dem Menschen zu dienen hat?
- Warum werden kundige Menschen der Zivilgesellschaft, die Missstände des Unrechts erkennen, und die sich per gesetzlichem Auftrag mit der Verteidigung von Grundrecht und Menschenrecht, gemäß UN-Resolution A/RES/16/144 Artikel 16, befassen, als "Querulanten" oder "Schuldner" oder "(Schutzgeld-)Zahlungsunwillige" bezeichnet und ignoriert?
Die Bevölkerung Deutschlands nach dem 2. Weltkrieg hatte eine schwierige Aufgabe, die sie mit dem Grundgesetz und dessen konsequenter Anwendung geschafft hätte.
Wir stellen fest, dass schon die Fehleintscheidung Konrad Adenauers, die Kriminellen in Justiz und Verwaltung zu amnestieren, dazu geführt hat, dass die Entnazifizierung nach Artikel 139 GG ausgeblieben ist.
"Lieber keine Regierung, als eine falsche" - lieber eine kleine Justiz gemäß dem Grundgesetz, als eine große mit nationalsozialistischer Fortsetzung!
Statt des Adenauerspruchs "Man werfe kein schmutiges Wasser weg, wenn man kein sauberes hat". Woraufhin das ideologische Gift nie aus dem Staatskörper entfernt wurde.
Auch die Zivilgesellschaft hat an diesem Versagen ihren Anteil - jedoch muss der Zivilbevölkerung schuldmindernd zugestanden werden, dass sie sich auf die Reue und das Umdenken der Kriminellen verlassen hat - das war zu naiv.
Auch die Allierten haben an diesem Versagen ihren Anteil. Ihre Vorbehalte waren richtig - aber nicht kontrolliert und nicht konsequent.
Wer von Straftaten lebt, der organisiert Notstände, die zu Notverhalten führen und justiert die in Not gebrachten.
Wer den Auftrag der Menschen ernst nimmt, der schützt Freiheit, beseitigt Notstand und justiert die organisierte Kriminalität.
Von Parteien dominierte Regierungen haben die organisierte Kriminalität straffrei gestellt, wenn sie in Parteien organisiert ist.
Ein selbstermächtigtes Gesetz "legitimiert" Kriminalität für sich selbst privilegierte nichthaftende Vereine (§ 129 StGB) und bringt diese immer wieder per Verfassungsbruch gegen Artikel 38, 1 GG, als Listenbesatzung wie ein Trojanisches Pferd in die Parlamente?
https://grundrechtepartei.de/rechtsstaatsreport/
Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone zum Grundgesetz
vom 12. Mai 1949
Herrn Dr. Konrad Adenauer
Präsident des Parlamentarischen Rates
Bonn
Sehr geehrter Herr Dr. Adenauer!
Das am 8. Mai vom Parlamentarischen Rat angenommene Grundgesetz hat unsere sorgfältige und interessierte Aufmerksamkeit gefunden. Nach unserer Auffassung verbindet es in glücklicher Weise deutsche demokratische Überlieferung mit den Prinzipien einer repräsentativen Regierung und einer Rechtsordnung, die die Welt als für das Leben eines freien Volkes unerläßlich betrachtet.
Indem wir die Verfassung genehmigen, damit sie gemäß Artikel 144 (1) dem deutschen Volke zur Ratifizierung unterbreitet werde, nehmen wir an, daß Sie verstehen werden, daß wir verschiedene Vorbehalte machen müssen. Zum ersten unterliegen die Befugnisse, die dem Bund durch das Grundgesetz übertragen werden, sowie die von den Ländern und den örtlichen Verwaltungskörperschaften ausgeübten Befugnisse den Bestimmungen des Besatzungsstatutes, das wir Ihnen schon übermittelt haben und das mit dem heutigen Datum verkündet wird.
Zweitens versteht es sich, daß die Polizeibefugnisse, wie sie in Artikel 91(2) enthalten sind, nicht ausgeübt werden dürfen, bis sie von den Besatzungsbehörden ausdrücklich gebilligt sind. In gleicher Weise sollen die übrigen Polizeifunktionen des Bundes im Einklang mit dem in dieser Frage an Sie gerichteten Schreiben vom 14. 4. 49 ausgeübt werden.
Ein dritter Vorbehalt betrifft die Beteiligung Groß-Berlins am Bund. Wir interpretieren den Inhalt der Artikel 23 und 144 (2) des Grundgesetzes dahin, daß er die Annahme unseres früheren Ersuchens darstellt, demzufolge Berlin keine abstimmungsberechtigte Mitgliedschaft im Bundestag oder Bundesrat erhalten und auch nicht durch den Bund regiert werden wird, daß es jedoch eine beschränkte Anzahl Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen dieser gesetzgebenden Körperschaften benennen darf.
Ein vierter Vorbehalt bezieht sich auf die Artikel 29 und 118 und die allgemeinen Fragen der Neufestsetzung der Ländergrenzen. Abgesehen von Württemberg-Baden und Hohenzollern hat sich unsere Haltung in dieser Frage, seitdem wir die Angelegenheit mit Ihnen am 2. März besprochen haben, nicht geändert. Sofern nicht die Hohen Kommissare einstimmig eine Änderung dieser Haltung beschließen, sollen die in den genannten Artikeln festgelegten Befugnisse nicht ausgeübt werden und die Grenzen aller Länder mit Ausnahme von Württemberg-Baden und Hohenzollern bis zum Zeitpunkt des Friedensvertrages, so wie sie jetzt festgelegt sind, bestehen bleiben.
Wir sind fünftens der Auffassung, daß Artikel 84, Absatz 5, und Artikel 87, Absatz 3, dem Bund sehr weitgehende Befugnisse auf dem Gebiet der Verwaltung geben. Die Hohen Kommissare werden der Ausübung dieser Befugnisse sorgfältige Beachtung schenken müssen, um sicherzustellen, daß sie nicht zu einer übermäßigen Machtkonzentration führen.
Bei unserer Zusammenkunft mit Ihnen am 25. April unterbreiteten wir Ihnen eine Formel, in der auf englisch der Sinn des Artikels 72 (2), 3, wiedergegeben war. Diese Formel, die Sie annahmen, da Sie Ihre Auffassung wiedergebe, lautete wie folgt:
„weil die Wahrung der Rechts- oder wirtschaftlichen Einheit sie erfordert, um die wirtschaftlichen Interessen des Bundes zu fördern oder eine angemessene Gleichheit wirtschaftlicher Möglichkeiten für Alle sicherzustellen.“
Wir möchten Sie davon unterrichten, daß die Hohen Kommissare diesen Artikel in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Text auslegen werden.
Um die Möglichkeit zukünftiger Rechtsstreitigkeiten auszuschalten, möchten wir klarstellen, daß wir bei der Genehmigung der Verfassungen für die Länder bestimmten, daß nichts in diesen Verfassungen als Beschränkung der Bestimmungen der Bundesverfassung ausgelegt werden kann. Ein Konflikt zwischen den Länderverfassungen und der vorläufigen Bundesverfassung muß daher zugunsten der letzteren entschieden werden.
Wir möchten es auch klar verstanden wissen, daß nach Zusammentritt der gesetzgebenden Körperschaften, die das Grundgesetz vorsieht und nachdem entsprechend dem im Grundgesetz festgelegten Verfahren die Wahl des Präsidenten sowie die Wahl und Ernennung des Kanzlers bzw. der Bundesminister erfolgt sind, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland konstituiert ist und das Besatzungsstatut daraufhin in Kraft tritt.
Nach Vollendung seiner letzten Aufgabe, wie sie in Artikel 145, Absatz 1, festgelegt ist, wird der Parlamentarische Rat aufgelöst. Wir möchten diese Gelegenheit benützen, um die Mitglieder des Parlamentarischen Rates zur erfolgreichen Vollendung ihrer unter kritischen Verhältnissen durchgeführten schwierigen Aufgabe sowie zu der offenkundigen Sorgfalt und Gründlichkeit, mit der sie ihre Arbeit geleistet haben, und zu der Hingabe an demokratische Ideale, nach deren Erreichung wir alle streben, zu beglückwünschen.
Frankfurt, den 12. Mai 1949
B. H. Robertson General
Militärgouverneur
Britische Zone
Pierre Koenig
General d‘Armee
Miltärgouverneur
Französische Zone
Lucius D. Clay
General, US Army
Militärgouverneur
Amerikanische Zone
Amtsblatt der Militärregierung Deutschlands, Britisches Kontrollgebiet, Nr. 35, Teil 2 B.
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