Mir wurde beim erwähnten Vortrag erklärt, daß dann eben der Nutzung des Webangebotes der Hinweis auf die Datenschutzerklärung vorgeschaltet werden muß, wie es viele jetzt schon machen. An anderen Stellen blieb der Jurist auch schwammig. Das war n bißchen doof.
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Hallo @unixfriend, hallo @isarmoewe, genau so habe ich es auch verstanden. Du musst die Datenschutzerklärung auf der Homepage draufhaben. Und dass so, dass sie von überall gut sichtbar und erreichbar ist.
Und dass die Juristen schwammig bleiben, habe ich in letzter Zeit gerade zu diesem Thema auch oft gesehen. Natürlich mit Hinweis darauf, dass das Gesetz ganz neu ist und es noch keine wirklichen Erfahrungswerte damit gibt, wie streng alles auszulegen ist und wie streng auch Gerichte das Ganze später auslegen werden. Da ist das schwammig bleiben für mich einerseits nachvollziehbar und verständlich. Da hätte m.E. auch der Gesetzgeber einfach klarer und deutlicher schreiben müssen, was genau gewollt ist. Aber den Umfang hat wohl bei Gesetzgebung niemand so richtig gesehen, denke ich.
Und jetzt haben die Juristen zwar einerseits "das Geschäft ihres Lebens" machen können (Aussage eines mir bekannten Juristen in einem Unternehmen, der zur DSGVO referiert hat). Andererseits wollen sie natürlich auch ihre Kunden und Mandanten nicht überfrachten und gleichzeit bei zu niedrigen Anforderungen später nicht haften für eine mögliche Falschberatung. Dann wird es leider schwammig.