Zeugenpflichten gegenüber der Polizei
Seit der letzten Strafprozessrechtsreform im Sommer 2017 gibt es angeblich eine Aussagepflicht von Zeugen gegenüber der Polizei. Ob das tatsächlich stimmt, beleuchte ich in diesem Artikel.
Nur eine Einladung
Bisher ist es so, dass es keine Pflicht ist einer Vorladung der Polizei auch wirklich Folge zu leisten. Ganz egal ob man Beschuldigter in einem Strafverfahren ist oder Zeuge. Wenn so eine Vorladung kommt, dann ist das eigentlich nichts anderes als eine Einladung. Wenn man nicht gerade vorhat dort hinzugehen und eine Aussage zu machen, dann kann man diese ignorieren ohne Konsequenzen fürchten zu müssen. Man muss noch nicht mal diesen Termin absagen.
Anders ist es bei Vernehmungen, die direkt durch die Staatsanwaltschaft geführt werden und zu denen entsprechend auch die Ladung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. In § 160a StPO ist die Erscheinungspflicht geregelt. Ladungen durch die Staatsanwaltschaft sind jedoch sehr selten, denn diese hat in der Regel anderes zu tun und überlässt die Vernehmungsarbeit der Kriminalpolizei. Die Staatsanwälte vernehmen im Grunde nur dann Zeugen, wenn dies für den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens ganz entscheidende Bedeutung hat.
Generelle Aussagepflicht für Zeugen?
Seit dem 24.08.2017 ist nun eine neue StPO-Reform in Kraft getreten, und zwar das sogenannte "Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens". Hier gab es eine Änderung, die die Aussagepflicht von Zeugen betrifft. Konkret steht unter § 163 Abs. 3, Satz 1 StPO:
"Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt."
Mit Ermittlungspersonen sind (wie gehabt) die Beamten der Kriminalpolizei gemeint. Das beduetet also, sofern diese von der Staatsanwaltschaft beauftragt worden sind einen Zeugen zu vernehmen, dürfen diese den Zeugen nun mit einer bindenderen Wirkung als bisher zur Vernehmung laden.
Nun geistert, seitdem diese Reform in Kraft getreten ist, durch die sozialen Netzwerke, dass es jetzt eine generelle Aussagepflicht für Zeugen gäbe und man sich eben nicht mehr auf die Freiwilligkeit berufen kann.
Viel Gesetz - wenig Pflicht!
Meiner Meinung nach ist das nicht so. Ich denke, dass sich diese Pflicht in der Praxis so nicht zeigen wird, da die neue Regelung einen viel geringeren Anwendungsbereich haben wird als man derzeit befürchtet.
Grund 1
ist im Gesetzestext bereits angelegt. Dort ist davon die Rede, dass die Pflicht nur dann gilt, wenn die Ladung "im Auftrag der Staatsanwaltschaft" erfolgt. Wie dieser Auftrag auszusehen hat und welche Erfordernisse daran geknüpft sind hat der Gesetzgeber offen gelassen. Die Praxis wird zeigen was man sich von Seiten der Justiz dazu überlegen wird. Klar ist jedoch, dass es sich nicht um eine Art Blanko-Vollmacht der Staatsanwaltschaft gegenüber den Kriminalbeamten handeln kann, denn dann hätte der Gesetzgeber es gleich so formuliert.
Grund 2
ist, dass ganz pragmatisch betrachtet die Justiz aus Gründen der resultierenden zusätzlichen Arbeitsbelastung gar nicht in der Lage wäre jeden einzelnen Zeugen, der möglicherweise etwas zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen hätte, auch tatsächlich im Verfahren anzuhören. Die Polizei ist bereits jetzt schon ziemlich überlastet. Personal, Zeit und Geld sind knapp, obwohl bisher nur ein Bruchteil der geladenen Zeugen tatsächlich zur Vernehmung auftaucht. Wenn es also wirklich flächendeckend durchgesetzt werden sollte, dann bräuchten wir ein enormes zusätzliches Aufgebot an Kriminalbeamten. Auch wenn dies unserer Polizei zu wünschen wäre, so ist absehbar, dass die Vorgabe des Gesetzgebers hier in der Praxis ihre Grenzen finden wird.
Grund 3
Wie sollte man denn einen nicht erschienenen geladenen Zeugen überhaupt sanktionieren? Es gab auch bisher im Gesetz keine Form oder Frist für die Ladung von Zeugen. In der Regel ist es so, dass diese mit einem einfachen Brief von der Post geladen werden. Das heißt also auch, dass die Polizei keinerlei Nachweis dafür hat, dass die Ladung durch den richtigen Adressaten in Empfang genommen wurde. Um das Gesetz überhaupt zwangsweise durchsetzen zu können, müssten die Ladungen z.B. mit einer Postzustellungsurkunde geschickt werden. Das würde natürlich wieder weitere Kosten und bürokratischen Aufwand verursachen.
Aus diesen Gründen denke ich nicht, dass in Zukunft im großen Umfang die Daumenschrauben bei unwilligen Zeugen angesetzt werden.
Für Zeugen, die sich im Angesicht des neuen Gesetzes nun fragen "Muss ich denn da nun wirklich hin?"
Praxis-Tipp
Schauen Sie sich die Ladung ganz genau an und prüfen Sie den Wortlaut. Ist dort die Rede davon, dass die Staatsanwaltschaft Ihre Vernehmung angeordnet hat, dann erfragen Sie am besten bei den Beamten, warum man Ihre Aussage unbedingt benötigt.
Handelt es sich - wie üblich - bei der Vorladung um ein Standardformular ohne Erwähnung der Staatsanwaltschaft, stellt diese auch weiterhin eine bloße Einladung der Polizei zur Zeugenaussage dar und kann wie bisher auch behandelt werden.
Andrea Liebscher - Rechtsanwältin und Strafverteidigerin
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