In dieser Reihe schreibe ich über Rechtsgrundsätze und aktuelle Themen die mit Recht zusammenhängen.
In § 212 StGB heißt es: "Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft".
Hier ist besonderes Augenmerk auf das Wort "Mensch" zu legen, denn ab wann ist ein Mensch "Mensch" , im Sinne des Strafrechts (und somit taugliches Tatobjekt für § 212 StGB)?
Schutz des werdenden Lebens
Das werdende Leben ist im Strafrecht, ab der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebährmutterschleimhaut (Nidation) geschützt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Tötung der Leibesfrucht ein Straftat nach § 218 StGB, der Schwangerschaftsabbruch (dazu gibt es rechtfertigende Ausnahmen).
Weil die Leibesfrucht aber unter dem Schutz der §§ 218 ff. StGB steht, wird sie nicht in den Schutzbereich des § 212 StGB einbezogen.
Abgrenz: Mensch / werdendes Leben
Wann die Leibesfrucht den Schutzbereich der §§ 218 StGB verlässt, "zum Mensch wird" und somit in den Schutzbereich des § 212 StGB einbezogen wird ist nicht unumstritten.
Einer Ansicht nach geschieht dies mit dem Austritt des Kindes aus dem Mutterleib. Mit der Änderung des § 217 StGB wurde dieser Ansicht aber die Argumentationsgrundlage genommen. Auf den Geburtsakt wird heute wohl nicht mehr abgestellt.
Nach der Gegenansicht ist auf den Beginn der Wehen abzustellen. Die Leibesfrucht wird hiernach also mit Eröffnung der Wehen zum Menschen.
Dies hat zur Folge, dass für die Tötung eines Kindes, ab dem Beginn der Wehen wegen Totschlags bestraf werden kann. (Diese Wertung aus dem Strafrecht kann so übrigens nicht unbedingt in andere Rechtsgebiete übertragen werden.)
Quelle; Fischer StGB Kommentar § 212, 66. Auflage.
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Guter Artikel 👍
Danke. Guter Kommentar ;)
Ich wünsche dir schöne Feiertage und hoffe, du kommst gut voran. ;-)
Danke, dir auch!
Ja es geht voran, ist halt ein Marathon und kein Sprint ;)
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