In dieser Reihe schreibe ich über Rechtsgrundsätze und aktuelle Themen die mit Recht zusammenhängen.
Die Begriffe Mord und Totschlag sind geläufig. Was jedoch der eigentliche Unterschied ist, ist weitaus weniger Menschen klar. Der heutige Beitrag befasst sich mit dem Thema und wird Licht ins Dunkel bringen.
Einfache Erklärung
Der Mord ist in § 211 StGB geregelt.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Der Totschlag ist in § 212 StGB geregelt.
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Genaue Erklärung
Sowohl Mord als auch Totschlag haben eine gemeinsame Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit der Täter sich entsprechend strafbar macht. Diese ist das vorsätzliche Herbeiführen des Todes eines Menschen.
Wer diese Voraussetzung erfüllt hat sich bereits wegen Totschlags nach § 212 StGB strafbar gemacht.
Davon abzugrenzen ist die Fahrlässige Tötung nach § 222 StGB.
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Hier hat der Täter bei der Begehung der Tat keinen Vorsatz aber er führt trotzdem den Erfolg in vorwerfbarer Weise herbei.
Beispiel: Ein Autofahrer, der bewusst die begrenzte Geschwindigkeit in der Innenstadt überschreitet, sich aber darauf verlässt, dass schon nichts schief gehen wird und am Ende den Tod durch Unfall verursacht, da aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit der Bremsweg zu lange war.
Der Mord, nach § 211 StGB, ist eine Steigerung zum Totschlag. Das Strafmaß ist immer die lebenslang Freiheitsstrafe (hier erklärt von mir, in einem Gastbeitrag beim Steemzeiger). Beim Totschlag ist das Strafmaß "Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren".
Um dieses höhere Strafmaß zu rechtfertigen, verlangt der Mord zusätzlich zur Tötung die Erfüllung von sogenannten Mordmerkmalen. Diese qualifizieren die Tat als eine, die über das Maß einer "gewöhnlichen Tötung" hinausgeht.
Die einzelnen Mordmerkmale sind in § 211 II StGB genannt und heißen: Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliches Mittel und Töten zum ermöglichen oder Verdecken einer Straftat.
An dieser Stelle ist umstritten, ob der Mord ein eigenständiges Delikt ist (so die Rechtsprechung) oder einfach eine Qualifikation zum Grundtatbestand des Totschlags (so die überwiegende Literaturmeinung). (An welcher Stelle das relevant wird, ist ein Thema für einen eigenen Beitrag).
Mit diesen neu gewonnenen Einblicken in das strafrechtliche Gebiet von Mord und Totschlag entlasse ich euch und wünsche noch einen schönen Tag.
Quelle; Quelle; Quelle; Fischer StGB Kommentar §§ 211, 212, 222, 66. Auflage.
Wenn ihr einen Themenwunsch oder einen Vorschlag für die Reihe "Theobald Joachim I im Recht" habt, schreibt ihn gerne in die Kommentare.
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Das scheinen auch ziemlich alte Regelungen zu sein. Ein Messer ist in erster Linie ein Werkzeug, ein Auto ein Fortbewegungsmittel. Trotzdem kann ich beide als gemeingefährliches Mittel (vulgo Waffe) benutzen. Da wird den Richtern eine schwierige Abwägung aufgebürdet.
Das Messer ist in diesem Sinne nicht problematisch.
Gemeingefährliche Mittel im Sinne des § 211 StGB sind solche Mittel, die in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden können und bei denen die Ausdehnung der Gefahr vom Täter nicht beherrscht wird.
Typischer Fall ist das legen eines Brandes oder das Herbeiführen einer Explosion. Im Gegensatz zu einem Messer kann der Täter hier nicht beherrschen, wer verletzt wird.
Umstritten war in letzter Zeit, ob bei einem Autorennen in der Stadt auch der Pkw ein gefährliches Mittel sein kann. Das würde ich prinzipiell bejahen, wobei für mich wohl meist der nötige Tötungsvorsatz fehlen würde.
Ja, das mit den Mordmerkmalen ist was ziemlich altes. Das steht auch schon länger auf der Reformliste.
Die Unterscheidung beim gemeingefährlichen Mittel ist so, wie sie von @lammbock beschrieben wurde. Zu dem Thema gibt es viel Rechtsprechung, so dass die Abwägung für die Richter kein zu großes Dilemma sein dürfte ;)
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Das ist ja mal ein Thema zum Wochenende... Schon verrückt wie sich Rechtsprechung mit Themen/Situationen auseinandersetzen muss. Danke für die vielen Infos, die ich hoffentlich nie gebrauchen werde. Lieben Gruß Kadna
Danke dir für den Kommentar und die Komplimente liebe @kadna.
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Schön erklärt!
Dann kann ich für meinen "Recht einfach"-Blog das entsprechende Thema streichen. Aber es gibt sowieso genug interessante juristische Themen für uns beide :)
Danke dir. Keine Angst vor Überschneidungen, die meisten Themen kann man nicht oft genug hören.
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