Guten Abend meine Damen und Herren, verehrte Ratsmitglieder und Versammlungsteilnehmer, liebe Gäste im In- und Ausland
Willkommen zu dieser außerordentlichen Vollversammlung der Verfassunggebenden Versammlung für Deutschland, heute am 04. September 2018.
Da wir einige wichtige Dinge zu erläutern haben, möchte ich mich auch nicht mit langen Vorreden aufhalten, sondern direkt beginnen. Zudem bittet der Rat um Verständnis, daß die heutige Sitzung mehr eine Bekanntmachung, als eine regelrechte Versammlung mit längerem Meinungsaustausch ist, was nicht zuletzt der fortgeschrittenen Stunde geschuldet ist.
Alles Rechtliche, was heute vorgetragen wird, verdanken wir zwei klugen Männern und ihren Mitarbeitern. Durch sie entstanden wichtige Artikel des Grundgesetzes und ebenso wichtige Inhalte im ersten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1951.
Willi Geiger und Hermann Höpker-Aschoff haben offenbar in der Hoffnung, daß irgendwann jemand diese Dinge findet, den Menschen wichtige Ausgangstüren in die vorhandenen Gesetzestexte eingebaut.
Wir haben sie gefunden und danken im Namen aller Deutschen für diese vorausschauende Arbeit, die wir heute sehr gut gebrauchen können. Beide wurden Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes und haben ihr Leben der Aufrechterhaltung der ersten vorgegebenen Rechtsgrundsätze gewidmet.
Nach einigen allgemeinen Worten, sehen wir uns zusammen an, was Sie allen Deutschen hinterlassen haben.
Zuerst einmal möchte ich erneut Folgendes betonen:
Diese Verfassunggebende Versammlung ist Ihr und unser aller Recht !
Was ist überhaupt ein Rechtswesen in einem originären Völkerrechtssubjekt ? Niedergeschriebenes Recht sind die Regeln der natürlichen Rechtspersonen innerhalb eines Staatsgebildes, welche und welches, alleine durch die Rechtspersonen entstehen kann. Dies bedeutet nicht weniger, als daß dieses oft zitierte Recht unser Anspruch auf Gerechtigkeit und Verlässlichkeit ist, weil wir es selbst so festgelegt und akzeptiert haben. Fehlt das verbindliche Recht für alle Rechtspersonen in einem Staat, dann reduziert sich der Staat auf eine selbst ernannte Führungselite, die den Inhabern der Rechte, deren eigenes Recht verweigert. Fehlt das Recht, ist die Führungselite, die sich nun selbst und alleine als Staat oder das Staatswesen ansieht, nur noch eine rechtlose Räuberbande faschistischer und diktatorischer Art. Genau das ist heute die Bundesrepublik.
Wir sind angetreten um den ersten gemeinsamen Staat aller deutschen Völker zu errichten. Ein Staatsgebilde nach den Regeln des Völkerrechts. Ein regelrechtes originäres, also ein aus sich selbst geborenes und damit durch die Rechtspersonen der Menschen geschaffenes Völkerrechtssubjekt.
Die Probleme bei diesem Unterfangen sind ebenso augenscheinlich, wie das Unverständnis der breiten Öffentlichkeit. Wegen dieser besonderen Umstände sind wir eben nicht nur für die Verwirklichung der Errichtung unseres Staatswesens angetreten, sondern auch gegen die geschichtliche Orientierungslosigkeit einer großen Mehrheit der Bevölkerung in der Bundesrepublik, in Europa und der gesamten Welt.
Wir sind angetreten die geschichtlichen Fälschungen aufzuarbeiten, die nicht nur die deutschen Angelegenheiten betreffen.
Wir sind gegen das Unverständnis der Allermeisten bei der Auswertung von juristischen Zusammenhängen angetreten und gegen die Abgesandten der Bundesrepublik, die wegen der Unwissenheit der Masse Deutsche Reich-Gruppen, Gemeindegründer-Gruppen, Friedensvertrag-Gruppen oder Staatenlos-Gruppen gründen und die eigenen Mitglieder bewußt oder unbewußt in die falsche Richtung führen.
Wir sind gegen die Willkür und das Lügengebilde der herrschenden Bundesrepublik, wie gegen die Dummheit und Arroganz der gesamten in der Bundesrepublik tätigen Presse angetreten.
Gegen die Gutmenschen, die ohne zu zögern ihre eigene Familie für perverse und verachtenswerte Ziele verraten würden.
Diese Gruppe ist in ihrer Scheinheiligkeit und Zahl nicht zu unterschätzen und kann wohl mit 30 bis 50 % der Gesamtbevölkerung angerechnet werden. Sie halten dieses Unrechtssystem gegen die Interessen ihrer eigenen Landsleute und gegen die Möglichkeit ihres eigenen Überlebens, in Unwissenheit und Nichtbeachtung der wahren Ziele dieser Maßnahmen der Massenimmigration, in Gang.
Wir sind gegen Teile der insbesondere studierten, jungen Generation angetreten, die sich von jedem Rattenfänger mit Märchengeschichten zum Verrat an sich selbst verleiten läßt.
Gegen die Vernichtung unseres, wie aller anderen Völker, deren Familien, Traditionen, Kulturen und vieler anderer Werte, welche diese Völker stark, wichtig und wertvoll gemacht haben.
Wir sind angetreten die Aufteilung der Welt in Verwaltungseinheiten einer kleinen, meist satanistisch und pädophil veranlagten und in Logen organisierten, selbst ernannten Elite und deren Handlanger, die im öffentlichen Leben und auf Blogs im Internet organisiert sind, zu unterbinden.
Wir sind gegen ein privates Geldsystem angetreten, das die Menschheit seit Jahrzehnten versklavt, für wirklich sämtliche Kriege, Hungersnöte, Elend und Leid, die Verschandelung unseres Planeten, die Ausbeutung unserer Lebensgrundlagen grundsätzlich, wie des milliiardenfachen Mordes verantwortlich und schuldig ist.
Trotz dieser vielfachen Schwierigkeiten verfolgen die Menschen der Versammlung mit großer Leidenschaft das einzig wichtige und richtige Ziel. Alleine ihnen ist es zu verdanken, daß die Versammlung heute noch in voller Stärke und Größe vorhanden ist und weiter wächst. Später einmal werden die Menschen auf diese Verfassunggebende Versammlung mit Stolz und Achtung zurückblicken.
Und darum lassen Sie sich nicht von irgendwelchen Sprüchen ablenken, wie z.B. die Verfassunggebende Versammlung ist jetzt zu früh, es gäbe noch ein existierendes altes Staatswesen auf dessen Gebiet man keinen neuen Staat errichten kann, Deutschland wäre noch besetzt, Alliierte hätten hier das Sagen, es müßte erst ein Friedensvertrag vereinbart werden, oder auch, zuerst müßten die Gemeinden aufgerichtet werden, bzw. die Versammlung hätte juristische Fehler gemacht oder sie hätte gewisse Rechte nicht, um z.B. Dekrete zu erlassen. Wirklich erheiternd ist auch: eine Entnazifizierung sollte jeder Einzelne machen. Beliebt ist ferner, die Versammlung wäre vom System installiert, oder sie ist ein Geschäftsmodell und sie würde unsere alten Rechte vernichten.
Nichts von alledem ist auch nur ansatzweise nachweisbar.
Diese Aussagen sind entweder absichtlich gestreut um die Versammlung durch die vorgenannten Führungseliten aufzuhalten oder sie lassen ein mangelndes Verständnis für juristische Zusammenhänge, bzw. fehlendes, geschichtliches Gesamtwissen sichtbar werden.
Woher kommen diese Fehleinschätzungen ?
Die Fehleinschätzungen kommen zustande, weil stets ein wichtiger Punkt übersehen wird. Jedermann hat vor einer rechtlichen Beurteilung zuerst zu prüfen, ob der jeweilige Verfasser oder die erlassende Institution, überhaupt zum Erlass des Gesetzes berechtigt war oder ist. Genau diese fehlende Prüfung führt zu der bestehenden Verwirrung bezüglich der Gültigkeit von Rechten, Verfassungen und anderen Niederschriften.
Wenn diese Berechtigung allerdings zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dann besteht der Grundsatz:
Es gilt, was dort steht.
Und dort steht als gültiges, internationales Recht beispielsweise, das mit der Ausrufung dieser Verfassunggebenden Versammlung am 1. November 2014, spätestens jedoch seit dem 11. Oktober 2015, sämtliche aktuellen, wie alle vorherigen Rechtssysteme, Verfassungen, Verordnungen oder vergleichbaren, alle gleichbedeutenden oder gleichwertigen Rechtsniederschriften rechtsunwirksam sind. Es erübrigt sich damit die Diskussion über alte Deutsche Reiche und deren Verfassungen oder Verordnungen, Gesetze oder Anordnungen.
Wer dieses international anerkannte Recht aller Völker nicht anerkennt, der kann auch für sich selbst kein Recht einfordern.
Das Recht an Boden und Gebiet, wie die Möglichkeit der Wiederein-setzung älterer Rechtsbestandteile, bleibt uns dennoch vorbehalten, da nicht das Staatswesen als Institution das Recht ist oder besitzt, sondern alleine die natürlichen Rechtspersonen in der nachgewiesenen Erbfolge zu ihren Vorfahren. Sie sind der Staat und keine Organisationsform die sie geschaffen haben und als einzige schaffen können.
Das zur Erklärung und nun fange ich mit den Rechtsverweisen an, die insbesondere für unser Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland von ausschlaggebender Bedeutung sind:
1) Artikel 146 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 – „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Damit ist zweifelsfrei klar, das Grundgesetz war noch niemals und ist auch heute keine völkerrechtlich relevante Verfassung, sondern ein vorgegebenes Verwaltungspapier.
2) Artikel 133 des Grundgesetzes – „Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.“
Der BRD-Bund ist also kein Staat, sondern eindeutig die Treuhand-Verwaltung für ein privatrechtlich organisiertes, Vereinigtes Wirtschaftsgebiet. Daher auch so viele Privatisierungen ehemaliger staatlicher Einrichtungen.
3) Artikel 25 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 – „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen (der BRD) vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“
Das höhere Völkerrecht steht zweifelsfrei über jedem Staats- und Bundesrecht. Dieses internationale Recht steht über Verwaltungsrecht – bestätigt die BRD selbst durch diesen Artikel.
4) Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat,
Leitsatz 21 und 21 c – „Eine verfassunggebende Versammlung ist ein weltweit anerkannter, völkerrechtlicher Akt und hat einen höheren rechtlichen Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung (siehe Art. 25 GG). Sie ist im Besitz des pouvoir constituant. Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden. Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird.“
und Leitsatz 27 - Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen.
und Leitsatz 29 - Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, daß eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Wege entzogen wird.
5) Rechtssatz zur Entstehung eines Rechtssubjekts, also eines Staates – „Das völkerrechtliche Subjekt ( ein Staat, hier in Deutschland wären das die Bundesstaaten) bestand und besteht durch seine legitimen, natürlichen Rechtspersonen ( Staatsangehörige der Bundesstaaten, also unsere Groß-oder Urgroßeltern) und derer in der Rechtsfolge, ( also wir als Nachkommen) welche ihrerseits ihre unveräußerlichen und unauflöslichen Rechte aus dem völkerrechtlichen Subjekt (den Staaten oder dem Staat) ziehen“
6) Der amerikanische Außenminister erklärte am 18. Mai 1956 anlässlich der Genfer Außenminister-Konferenz: „Die Bundesrepublik Deutschland und die sogenannte Deutsche Demokratische Republik stellen nicht – und zwar weder getrennt, noch gemeinsam – eine gesamtdeutsche Regierung dar, die ermächtigt wäre, für das als Deutschland bekannte Völkerrechtssubjekt zu handeln und Verpflichtungen einzugehen. Die Regierung der Vereinigten Staaten ist nicht der Auffassung, und sie wird es auch nicht zulassen, daß Deutschland als Völkerrechtssubjekt für immer in neue separate Staaten aufgeteilt ist.“
7) Das Völkerrechtssubjekt Deutschland „als Ganzes“ befindet sich nachweislich im Rechtsstand der Verfassunggebenden Versammlung vom 01. November 2014 für sämtliche Gebiete in den völkerrechtlich anerkannten Grenzen der Außenministerkonferenz in Moskau von 1943, dem Londoner Protokoll von 1944, wie der Potsdamer Konferenz von 1945 und im Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 und somit de jure in dem damit übereinstimmenden Gebietsstand vom 18. Juli 1990 bzw. de facto im Gebietsstand vom 29. September 1990.
8) UN-Charta (UN-Zivilpakt / UN-Sozialpakt) zum Selbstbestimmungsrecht der Völker – Artikel 1 –
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
9) Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 14.02.1989 (18 A 858/87), NVwZ 1989, 790 (ZaöRV 51 [1991], 191) (s.310[89/1])
„Ein neuer Staat erwirbt seine Völkerrechtspersönlichkeit unabhängig von seiner Anerkennung oder Nichtanerkennung durch die bloße Tatsache seines Entstehens. Die in der Anerkennung liegende Feststellung, daß der Staat entstanden sei, ist nur deklaratorischer Natur“.
10) Bundesgesetzblatt II, Seite 855 / 890 vom 23. September 1990, mit der Rechtswirksamkeit vom 29. September 1990.
„Der räumliche Geltungsbereich des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 ist durch Streichung des Artikel 23 Grundgesetz „weggefallen“. Ein neuer Geltungsbereich wurde in das Gesetz nicht eingefügt, wobei eine Präambel nicht zu dem jeweiligen Gesetz gehört. Desweiteren wurde der Artikel 23 mit einem neuen Text versehen, was nach internationalen, juristischen Regeln erneut zu Nichtigkeit des ganzen Gesetzes führt.
Wir haben wegen der vorgenannten Ereignisse und Rechtsverhältnisse immer noch den Rechtsstand dejure vom 18. Juli 1990, bzw. defacto vom 29. Juli 1990 und daher beziehen wir uns auch immer auf das Grundgesetz vom 23. Mai 1949.
Nun folgt eine Zusammenfassung zum besseren Verständnis des bisher Vorgetragenen und der Kern der Feststellung.
Es kann somit also keine Rede davon sein und ist in der weiteren Wertung eine lupenreine Falschaussage, daß das Bundesverfassungsgericht, wie es behauptet, für die Verbreitung und Förderung der Verfassunggebenden Versammlung nicht zuständig wäre.
Das Gericht ist nur aufgrund seiner Befugnisse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, bzw. seiner Tätigkeit dort nicht zuständig. Dabei läßt es seine übergeordneten Verpflichtungen völlig außer acht.
Unser Antrag wurde daher auch nicht auf der Grundlage der BRD – Vorschriften gestellt, sondern nach den Regeln des übergeordneten Rechts.
Nach dem gültigen, der Bundesrepublik übergeordneten Recht, zu dem sich das Gericht ausdrücklich verpflichtet hat, ist eine Zuständigkeit und eine Pflicht, zweifelsfrei vorhanden.
Die Treuhandverwaltung Bund der Bundesrepublik Deutschland, welcher aus den Bundesparteien besteht, hat die Charta der Vereinten Nationen unterzeichnet und sich damit diesen Rechtsgrundsätzen unterworfen. Das gilt eben auch für alle Bestandteile dieses Bundes und somit ebenfalls für das Bundesverfassungsgericht.
Allein der Punkt (3) der UN-Charta (UN-Zivilpakt / UN-Sozialpakt) zum Selbstbestimmungsrecht der Völker – Artikel 1 – (1), reicht aus um die Zuständigkeit zu dokumentieren.
Zur Erinnerung: Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
Es ist daher völlig unerheblich, ob die BRD eine Verwaltung, eine NGO oder ein Staat ist oder wäre. Diese Verpflichtung tritt bei allen angenommenen Rechtsständen ein.
Das sich die BRD weigert ihre eigenen Verpflichtungen zu erfüllen, passt in das Bild, welches die BRD insbesondere im Moment, aber auch schon vor der Regierung Merkel abgibt und abgegeben hat.
Die Parteien haben 1990 ihre materiellen Werte auf Kosten der Menschen in Sicherheit gebracht und sich auf ein Spiel mit den tatsächlichen Machthabern dieser Welt eingelassen. Von einer Vertretung für die Deutschen konnte noch nie die Rede sein, schon seit Konrad Adenauer nicht und auch nicht bei den neuen Parteien, denn sie halten dieses Unrecht mit ihrer Teilnahme an der BRD und dem System der Nichtregierungsorganisation aufrecht.
Nun zum Antragsverfahren mit dem Bundesverfassungsgericht.
Die Versammlung hat am 03. Juli 2018 dem Bundesverfassungsgericht einen Antrag zum Erlass einer sofortigen Anordnung, welche weder widerspruchs-fähig, noch befristet ist, zugestellt. Dieser Antrag hat den Hintergrund, dem Gericht die eigene Handlungsfähigkeit nicht zu nehmen und ihm Gelegenheit zu geben diese Anordnung selbst zu erlassen, bevor die Versammlung es selbst anordnet und das Gericht entläßt.
Bezüglich der Beschlußpflicht des Gerichts wurde schon zuvor ausgeführt.
Die Antwort des Gerichtes vom 12. Juli 2018 beinhaltete das Aktenzeichen 2 BvG 1393/18 mit dem Inhalt, unsere Versammlung hätte eine Verfassungbeschwerde, einhergehend mit einer widerspruchsfähigen und zeitlich begrenzten einstweiligen Anordnung gestellt.
Dieser unabsichtliche oder absichtliche Fehler, wurde von uns mit dem Schriftsatz vom 18. Juli 2018 und dem 01. August 2018 klargestellt.
Im Schreiben des Gerichtes vom 15. August 2018 räumt das Gericht seine Fehleinschätzung bei der Benennung der Verfahrensart ein, argumentiert aber so, als wenn von unserer Versammlung dennoch eine Verfassungklage eingegangen wäre.
Das ist entweder peinlich oder die übliche Verfahrensweise, so wie es auch z.B. Amtsgerichte anwenden. Bekommen die Gerichte eine Zurückweisung, verhalten sie sich so, als wäre bei ihnen ein Widerspruch oder ein Einspruch eingegangen.
Daß dieses Bundesverfassungsgericht allerdings eine so billige Nummer gegenüber einer Verfassunggebenden Versammlung versucht, ist bemerkenswert und ist bezeichnend für den Zustand des gesamten Rechtssystems der Bundesrepublik.
Am 29. August 2018 verschickte die Versammlung einen nun einfacheren Antrag mitsamt dem Hauptantrag vom 03. Juli 2018, als Anlage, um dem Gericht erneut und auch letztmalig, die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.
Die Versammlung erlangt durch den Schriftwechsel einen bedeutenden Rechtsstand und erreicht somit einen weiteren Etappensieg.
Seit diesem Schriftwechsel ist diese Verfassunggebende Versammlung ein bestätigter und ständiger Bestandteil des Rechtswesens der Bundesrepublik Deutschland. Niemand kann für die Dauer dieser Verfassunggebenden Versammlung eine weitere Verfassunggebende Versammlung über das Gebiet rechtswirksam ausrufen.
Zudem ist für die Rechtsverbindlichkeit des Vorganges gesorgt. Das Bundesverfassungsgericht bezeugt nachweislich den rechtswirksamen Bestand dieser Verfassunggebenden Versammlung durch Ihre Schriftsätze, an die Versammlung und vor allem auch durch die Antwortschreiben an andere Menschen, welche unsere Antragsforderung nachforderten.
Das ist alles sehr kompliziert, werden nun einige Menschen sagen. Daher gibt die Verfassunggebende Versammlung den Menschen einen kurzen und verständlichen Rechtssatz an die Hand, der zur Klärung ihrer eigenen Rechtsstellung völlig ausreichend ist.
In diesem Rechtssatz steht:
Die Bundesrepublik Deutschland, wie sämtliche zu ihr gehörenden Stellen, unterstehen nach den eigenen Rechtsgrundsätzen dem höheren Rang dieser völkerrechtlichen Verfassunggebenden Versammlung, deren Rechtsstand sie verbindlich durch ihre Rechtsvorschriften und Gesetze dokumentiert und als das über ihr stehende Recht anerkennt.
Die wichtigsten Rechtsvorschriften und Gesetze sind im Einzelnen:
(a) Art. 25, Art. 133 und Art. 146 Grundgesetz vom 23. Mai 1949
(b) UN-Charta (UN-Zivilpakt / UN-Sozialpakt) zum Selbstbestimmungsrecht der Völker – Artikel 1 – (1 bis 3)
(c) Urteil des Bundesverfassungsgerichts BverfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat, Leitsatz 21 und 21 a,b, und c, Leitsatz 27 und 29
Die Bundesrepublik Deutschland verweigert und unterdrückt dennoch bewußt die Berichterstattung ihrer Medien über die Versammlung. Somit ergeben sich für den weiteren Verlauf dieser Verfassunggebenden Versammlung für Deutschland ab heute folgende Aufgaben und Ziele:
1) Die Verfassunggebende Versammlung bleibt in ihrem Stand unverändert. Der erste Rat verfügt durch den Beschluss einer Vollversammlung über die Vollmacht, die Handlungsfähigkeit des Bundesstaates Deutschland ohne Frist und ohne weiteren Entscheid jederzeit anzuordnen und herzustellen.
2) Alle veröffentlichten und nicht veröffentlichten Inhalte, Ausarbeitungen und Texte des Verfassungsentwurfes für die Vollverfassung bleiben erhalten und sind für einen späteren Zeitpunkt archiviert. Verfassungszusätze zur Kern-verfassung vom 04.04.2016 gelten ebenso fort, wie die Kernverfassung selbst. Durch die Abstimmung und die Auszählung zur Kernverfassung am 30. Juni 2017, wurde der Artikel 146 Grundgesetz bereits erfolgreich umgesetzt. Damit ist das Grundgesetz erneut erloschen.
3) Als wichtigste Aufgabe aller Teilnehmer der Versammlung wird die flächen-deckende Verbreitung der Versammlung für die Dauer bestimmt, bis dieses Ziel erreicht ist. Geeignete Konzepte, Unterlagen und Ideen zur Verbreitung sind gerade in der Ausarbeitung. Alle Menschen sind zur Mitarbeit aufgerufen.
4) Die aktuell vorhandenen, internen Strukturen werden auf das vorgenannte, einzige Ziel, der Information aller Deutschen über das Vorhandensein ihrer Verfassunggebenden Versammlung, ausgerichtet.
In diesem Sinne verstärken wir aus der Versammlung heraus, wie über jedes zur Verfügung stehende Mediennetzwerk unsere Anstrengungen in der Absicht einer flächendeckenden Verbreitung.
Viele von Euch hatten das BVerfG angeschrieben und von dort auch Schreiben zurückerhalten. Dort beschreibt das BVerfG, daß es nicht zuständig ist. Natürlich ist es das auch mit und es hat bereits in seinem eigenen Urteil von 1951 bestätigt, daß eine Verfassunggebende Versammlung ÜBER der gewählten Regierung steht und das das Volk selbst die konstituierende Macht hat. Genau das heißt ja pouvoir consituant und genau das steht in diesem Urteil.
Niemand von uns hat ein Schreiben erhalten , worin steht: “ Überprüfen Sie ihre Rechtsauffassung“, weil das BVerfG sehr genau weiß, was eine VV bedeutet, welche Aufgabe sie innehat und welche Macht sie ist.
Nach der eigenen Darstellung des BVerfG ist dieses sehr wohl in der Pflicht eine Verfassunggebende Versammlung zu fördern und zu unterstützen, denn dadurch würde es auch zeigen, daß es gewillt ist, tatsächlich einzuhalten, was UN und Völkerrecht, als auch die BRD selbst, unterzeichnet und anerkannt hat und zu dieser BRD gehört das BVerfG ja und zeigt dadurch auch, das das, was internationales Recht ist, auch für die BRD gilt.
Letztendlich aber sind wir als die pouvoir consituant diejenigen , die dafür sorgen müssen, daß es umgesetzt werden kann und das müssen wir tun, indem wir es verbreiten und nach außen tragen.
Nicht die Straßenkämpfe sind es , die anzustreben sind, sondern das Wissen der Massen, welches Recht sie haben und das dieses Recht bereits da ist.
Gegen eine konstituierende Macht des Volkes kann auch eine BRD nichts entgegensetzen, was nicht international verurteilt werden würde und schon dadurch ihr AUS besiegeln würde.
Nicht umsonst kennen wir viele Länder, die eine Verfassunggebende Versammlung durchführen oder durchgeführt haben auch wenn die Ausgangslagen unterschiedlich waren.
Erkennen wir unsere Stärke und unser Recht und setzen es zum Wohle aller um.
Helft alle mit. Es ist Eure Versammlung – Euer Recht und Eure Zukunft.
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Eure Verfassunggebende Versammlung
https://www.verfassunggebende-versammlung.com/
Aufzeichnung vom 4.09.2018
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Mikrobi