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Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts (AG) Aschersleben hebt die Grenzen der „nicht geringen Menge“ des Cannabis-Wirkstoffs THC deutlich an und widerspricht damit der strikten Haltung des Bundesgerichtshofs (BGH). Unter Amtsrichter Christian Häntschel entschied das Gericht, die Grenze von 7,5 Gramm THC des BGH auf 37,5 Gramm THC anzuheben. Diese Entscheidung stellt eine gewichtige Herausforderung für den Bundesgerichtshof dar und steht im Einklang mit der Argumentation vieler Drogenpolitiker und Betäubungsmittelrechtler, die fordern, die „nicht geringe Menge“ in der Rechtsprechung neu zu bewerten.
Hintergrund der Entscheidung und die BGH-Vorgaben
Die Cannabis-Teillegalisierung in Deutschland hat eine breite Diskussion über THC-Grenzwerte ausgelöst. Trotz der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen entschied der BGH im April 2024, die Grenzwerte unverändert zu lassen und das Risiko der Droge weiterhin als hoch einzuschätzen. Damit behielt der BGH die seit 1984 bestehende Grenze von 7,5 Gramm THC bei, was Drogenpolitiker, insbesondere Carmen Wegge von der SPD, als unvereinbar mit den Intentionen des Gesetzgebers kritisierten. Die Ampel-Koalition hatte bei der Gesetzesverabschiedung ausdrücklich betont, dass der Grenzwert angesichts einer liberaleren Risikoeinschätzung angehoben werden solle.
Amtsgericht Aschersleben: Ein Abweichen von der BGH-Linie
In einem neuen Urteil hob das AG Aschersleben die Grenze der „nicht geringen Menge“ auf 37,5 Gramm THC an, was einem signifikanten Bruch mit der BGH-Rechtsprechung gleichkommt. Amtsrichter Häntschel argumentierte, dass die neue Gesetzesbegründung zum Cannabisgesetz den Willen des Gesetzgebers deutlich mache, eine höhere Risikotoleranz für Cannabis einzuführen. Durch das Festhalten an den früheren Grenzwerten ignoriere der BGH laut Häntschel die gesellschaftliche und politische Entwicklung der letzten Jahrzehnte, die die Gefahren von Cannabis zunehmend als geringer bewertet. Die Gerichte seien laut Häntschel durch die in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verankerte Gewaltenteilung verpflichtet, den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, auch wenn dieser nicht rechtlich bindend sei.
Gesellschaftliche und politische Argumente für eine Neubewertung
Das Amtsgericht Aschersleben führt zudem an, dass die Bewertung des BGH auf veralteten wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Annahmen basiert. Nach Ansicht des Gerichts sei es nicht mehr nachvollziehbar, dass der BGH sich weiterhin auf die Risikobewertung der 1980er Jahre stütze, ohne die gesellschaftlichen Entwicklungen und den veränderten Konsum von Cannabis in seine Bewertung einzubeziehen. Laut Häntschel ist die Bewertung von Cannabis nicht nur naturwissenschaftlich, sondern auch gesellschaftlich geprägt und müsse entsprechend dem gesellschaftlichen Wandel angepasst werden.
Ein Vergleich mit Alkohol verdeutlicht die Argumentation des AG Aschersleben: Würde man der strikten naturwissenschaftlichen Bewertung von Alkohol folgen, so wäre ein legaler Konsum angesichts der bekannten Risiken nahezu unvertretbar.
Die Reaktion des BGH und die politische Debatte
Das Urteil des AG Aschersleben ist bislang nicht rechtskräftig, da die Staatsanwaltschaft Magdeburg Revision eingelegt hat. Dies bedeutet, dass die Entscheidung in einer höheren Instanz nochmals überprüft wird und möglicherweise eine abschließende Klärung durch den BGH erforderlich ist. Die Debatte zeigt jedoch, dass die strengen Vorgaben des BGH auf wachsende Kritik stoßen und ein zunehmender Teil der Gesellschaft und auch der Justiz eine modernere und liberalere Herangehensweise an den Umgang mit Cannabis fordert.
Das Urteil des AG Aschersleben setzt somit ein starkes Zeichen in der Debatte um die Cannabis-Legalisierung in Deutschland und könnte ein wichtiger Präzedenzfall sein, der die zukünftige Entwicklung der Drogenpolitik beeinflusst.
Ja, die gute alte Nicht Geringe Menge... Des Theater darum ist mir Unverständlich. Zumal es die Rechtsmenschen ja selber auch sagen, das es so keinen Sinn machen kann wie es jetzt ist.
37,5 Gramm wären aber auch das Minimum und ich glaube das basiert auch auf ner wissenschaftlichen Studie zu der Thematik. Am Ende schert uns die Geringe Menge als Eigenversorger sowieso nicht... Weil man ja erstmal nen Grund für die Nicht Geringe Menge liefern muss für gewöhnlich zumindest. :-)