Herzlich willkommen!
Freue mich schon insbesonders auf Infos zum Schießsport, das liest man selten hier (über blockchain gibt es dafür umso mehr :) )
Steem On!
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Freue mich schon insbesonders auf Infos zum Schießsport, das liest man selten hier (über blockchain gibt es dafür umso mehr :) )
Steem On!
Da muss ich tatsächlich erst einmal darüber nachdenken, was ich da schreiben kann.
Aber vielleicht gibt es ja Fragen? Dann her damit.
Es würde mich z. B. interessieren, ob Schießsportler rein teorethisch daran denken, dass Schusswaffen im Notfall auch zur Selbstverteidigung oder home defence dienen könnten, oder ob das total ausgeklammert ist. Bitte nicht falsch verstehen, dass ist ein extrem umwahrscheinliches Szenario, das sich niemand wünscht.
Natürlich ist das ein Thema, auf das auch in der Sachkundeausbildung (welche neben einer nachgewisenen Notwendigkeit zwingend vorausgesetzt wird, wenn man ein "Sportgerät" zu Hause lagern möchte) eingegangen wird.
Dabei sind aber mehrere Faktoren zu beachten.
Selbst wenn 1. gegeben ist, so scheitert es in der Regel an Punkt 2. Das Sportgerät muss ungeladen und unzugänglich von Dritten in einem Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 gelagert werden. Im Notfall wirst du kaum die Zeit haben, die Waffe aus dem Tresor zu holen und zu laden. Und anschließend dem Richter auch noch erklären können, dass das Notwehr war.
Sollte sich im Nachhinein z.B. herausstellen, dass es sich tatsächlich um Notwehr gehandelt hat, du aber das Sportgerät im Nachtschrank liegen hattest, dann wirst du zwar nicht des Mordes oder Totschlages schuldig gesprochen, jedoch aber wegen Verstoß gegen das Waffengesetz.
Danke. In Öst. sind die Gesetze anders, da könnte man eine Schußwaffe durchaus im Nachtschrank aufbewahren, wenn es keine anderen Mitbewohner gibt (natürlich tagsüber nicht, denn es könnte ja z.B. bei einem Wasserrohrbruch ein Fremder in die Wohnung kommen). Auch die Widerstandsklasse ist hier nicht so strikt, d.h. auch die üblichen Minitresore reichen. Meine Einstellung dazu: es kommt auf den Einzelfall an, aber im Zweifel besser gem. WaffG verurteilt als ermordet.